- dass der Beschuldigte sich in einer Liebesbeziehung mit D. wähnte, - dass D. dem Beschuldigten am 11. Februar 2022 mitteilte, dass sie nicht alleine sei, - dass der Beschuldigte am 11. Februar 2022 beim Wohnort von D. beobachtete, wie diese mit dem vermeintlichen (ihm damals namentlich noch nicht bekannten) "Nebenbuhler" wegfuhr, - dass der Beschuldigte in der Nacht vom 11. auf den 12. Februar 2022 (ab 21.17 Uhr) wiederholt Fotos von gemeinsamen Ausflügen an D. verschickte, deren Mobiltelefon jedoch bis zum 12. Februar 2022 zwischen 4.00 und 5.00 Uhr ausgeschaltet war, - dass der Beschuldigte in dieser Nacht auch Schlaftabletten konsumierte,