3.2.3.2. Der Beschuldigte sieht sich durch diese Ausführungen der Staatsanwaltschaft Baden vorverurteilt, was nicht zulässig sei (Beschwerdeantwort Rz. 11). Dies gelte auch für die Ausführungen der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts mit Entscheid SBK.2022.279 vom 9. September 2022 (Rz. 12). Er habe anerkannt, von den ersteingetroffenen Rettungskräften mit Stichverletzungen und blutüberströmt in der Wohnung von -8- D. angetroffen worden zu sein. Wie der ebenfalls in dieser Wohnung vorgefundene C. den Tod gefunden habe, sei für ihn auch heute noch ein Rätsel (Rz. 13). Er bestreite, einen Mord begangen zu haben (Rz. 14).