3. 3.1. Untersuchungshaft nach Art. 221 Abs. 1 StPO setzt zunächst einen dringenden Tatverdacht auf ein Verbrechen oder Vergehen voraus. 3.2. 3.2.1. Die Staatsanwaltschaft Baden legt dem Beschuldigten insbesondere einen am 12. Februar 2022 begangenen Mord zur Last.