Auch vorliegend kommt es bei der Beurteilung der einzelnen Haftvoraussetzungen auf die Glaubhaftigkeit der bisherigen Aussagen des Beschuldigten nicht entscheidend an, wie nachfolgenden Erwägungen ohne Weiteres zu entnehmen ist. Schliesslich gibt es auch keinerlei Hinweise, dass es dem Beschuldigten nicht möglich gewesen wäre, seinen Standpunkt mit Beschwerdeantwort ebenso substantiiert darzulegen und zu belegen wie bei einer mündlichen Verhandlung. 2.4. Der Antrag des Beschuldigten auf persönliche Anhörung ist damit als unbegründet abzuweisen.