2.3. Im Wesentlichen scheint es dem Beschuldigten mit seinem Antrag auf persönliche Anhörung darum zu gehen, die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts durch Vermittlung eines persönlichen Eindrucks von der Richtigkeit seiner bisherigen Vorbringen zu überzeugen. Dieses Anliegen allein, welches bei Haftverfahren regelmässig auszumachen ist, vermag aber höchstens bei Vorliegen besonderer Umstände ein Abweichen vom Grundsatz, dass Beschwerdeverfahren schriftlich sind, zu rechtfertigen. Solche besonderen Umstände werden vom Beschuldigten aber nicht dargelegt und sind auch ansonsten nicht ersichtlich.