Weiter geht es ihm konkret darum, der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts mittels Verschaffens eines persönlichen Eindrucks aufzuzeigen, dass die Befürchtung einer weiteren Gewalttat seinerseits gegenüber D. realitätsfremd sei (Rz. 19). Anlässlich seiner mündlichen Anhörung seien auch seine Aussagen, dass er sich nunmehr aus innerer Überzeugung von Schlafmitteln deutlich distanziere und D. in einem "anderen Licht" sehe, zu überprüfen (Rz. 20), könne er seinen umfangreichen persönlichen Briefverkehr mit seinen Angehörigen einreichen (Rz. 21) und die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts da-