2.2. Der Beschuldigte begründet seinen Antrag auf persönliche Anhörung mit Beschwerdeantwort sinngemäss damit, dass sich die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts zur korrekten Beurteilung der Beschwerde ein eigenständiges Bild von ihm machen müsse, wozu seine persönliche Anhörung erforderlich sei (Rz. 36). So will der Beschuldigte etwa anlässlich der Anhörung mit Beispielen belegen, dass die bisher von der Staatsanwaltschaft Baden und der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts vorgenommene Würdigung der Fakten allen seinen Aussagen widerspreche (Rz. 15).