men mit ihrem Antrag auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs beim -5- Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ein Haftverlängerungsgesuch gestellt hätte. 1.4. Auf die Beschwerde ist damit einzutreten. 2. 2.1. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich schriftlich (Art. 397 Abs. 1 StPO). Von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei hin kann jedoch eine Verhandlung angeordnet werden (vgl. hierzu BGE 143 IV 151 E. 2.4 mit Hinweis auf Art. 390 Abs. 5 StPO).