Sinngemäss das Gleiche muss vorliegend für die Staatsanwaltschaft Baden gelten. Wenngleich die vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau mit Verfügung vom 12. August 2022 bis zum 12. November 2022 angeordnete Haftperiode zwischenzeitlich verstrichen ist, hat die Staatsanwaltschaft Baden, nachdem sie gegenüber der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts auf Nachfrage hin ein Haftverlängerungsgesuch angekündigt hat, dennoch weiterhin ein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung ihrer Beschwerde gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 28. Oktober 2022, ähnlich, wie wenn sie bereits zusam-