1.3. Praxisgemäss fällt das Rechtsschutzinteresse der beschuldigten Person in einem hängigen Rechtsmittelverfahren betreffend die Anordnung von Untersuchungshaft nicht dahin, wenn die Untersuchungshaft zufolge Zeitablaufs der angeordneten Haftperiode zwischenzeitlich durch einen neuen Haftentscheid verlängert wurde (Urteil des Bundesgerichts 1B_78/2022 vom 2. März 2022 E. 2.3). Sinngemäss das Gleiche muss vorliegend für die Staatsanwaltschaft Baden gelten.