Die Staatsanwaltschaft Baden kündigte dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau offenbar unmittelbar nach Kenntnisnahme der angefochtenen Verfügung die Beschwerde an und reichte ihm diese innert der massgeblichen dreistündigen Frist summarisch begründet und mit dem Antrag auf Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft ein. Auch die ordentliche 10-tägige Beschwerdefrist nach Art. 396 Abs. 1 StPO zur abschliessenden Begründung ihrer Beschwerde hielt sie ein.