gründete Beschwerdeschrift einreichen und darin die Aufrechterhaltung der Haft beantragen (BGE 138 IV 148 E. 3.2). Bei Abwesenheit der Staatsanwaltschaft an der Verhandlung läuft die dreistündige Frist ab dem Zeitpunkt der (mündlichen) Eröffnung des Entscheids gegenüber der beschuldigten Person (BGE 138 IV 148 E. 3.3).