Das Vorbringen des Beschuldigten mit Beschwerdeantwort, wonach dies wegen der vom Gesetzgeber vorgenommenen Präzisierung des (bereits bisher niedergeschriebenen) Gesetzestextes von Art. 222 StPO, für welche die Referendumsfrist abgelaufen sei, nicht mehr so sei, vermag im Lichte der gerade zu dieser Problematik ergangenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach aus dem besagten "Entscheid des Gesetzgebers" nicht folge, dass der geltende Art. 222 StPO nunmehr – entgegen den in der Rechtsprechung des Bundesgerichts für die bisherige Auslegung angeführten Gründen – im -4-