1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Baden ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung befugt, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 28. Oktober 2022 mit Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO anzufechten (vgl. hierzu BGE 139 IV 314 E. 2.2). Das Vorbringen des Beschuldigten mit Beschwerdeantwort, wonach dies wegen der vom Gesetzgeber vorgenommenen Präzisierung des (bereits bisher niedergeschriebenen) Gesetzestextes von Art.