3.4. Der Beschuldigte beantragte mit Beschwerdeantwort vom 14. November 2022 (unter Kosten- und Entschädigungsfolgen) ein Nichteintreten auf die Beschwerde und seine umgehende Entlassung aus der Untersuchungshaft. Weiter sei festzustellen, dass er sich ab dem 29. Oktober 2022 unrechtmässig in Haft befinde. Eventualiter sei sein Haftentlassungsgesuch gutzuheissen und festzustellen, dass er sich ab dem 29. Oktober 2022 unrechtmässig in Haft befinde. In verfahrensmässiger Hinsicht beantragte der Beschuldigte seine persönliche Anhörung durch die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: