3.2. Die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts erteilte der Beschwerde mit Verfügung vom 28. Oktober 2022 die aufschiebende Wirkung. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Baden reichte mit Eingabe vom 4. November 2022 die abschliessend begründete Beschwerde ein. Am 7. November 2022 machte sie eine ihre Beschwerde ergänzende Eingabe.