3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft Baden informierte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau mit E-Mail vom 28. Oktober 2022 (14.24 Uhr) über die ihm bereits telefonisch angekündigte und um 14.04 Uhr vorab per E-Mail -3- bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts eingereichte (aber noch nicht abschliessend begründete) Beschwerde, mit der sie (unter Kostenfolgen und Gewährung der aufschiebenden Wirkung) die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Belassung des Beschuldigten in Untersuchungshaft beantragt hatte.