Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau hiess das Haftentlassungsgesuch gut und ordnete die unverzügliche Entlassung des Beschuldigten aus der Untersuchungshaft an. Um 11.35 Uhr versuchte es erfolglos, die Staatsanwaltschaft Baden telefonisch über seinen Entscheid in Kenntnis zu setzen. Um 12.00 Uhr informierte es die Staatsanwaltschaft Baden mit E-Mail über seinen Entscheid und darüber, dass die Frist für eine allfällige Beschwerde bis um 14.35 Uhr laufe.