4.2.2. Gemäss § 9 Abs. 1 AnwT bemisst sich die Entschädigung in Strafsachen nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwalts. Der Stundenansatz beträgt in der Regel Fr. 220.00 und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 180.00 reduziert und in schwierigen Fällen bis auf Fr. 250.00 erhöht werden. Auslagen und Mehrwertsteuer werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 2bis AnwT). Der Verteidiger der Beschuldigten macht für die Erstattung der Beschwerdeantwort eine Entschädigung von pauschal Fr. 200.00 inkl. MwSt. geltend. Diese Entschädigung erscheint ohne weiteres angemessen. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.