3.7. Zusammengefasst ist die gestützt auf Art. 310 Abs.1 lit. a StPO erlassene Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 5. Oktober 2022 nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1. Der Beschwerdeführer unterliegt vollständig. Bei diesem Verfahrensausgang hat er die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die von ihm geleistete Sicherheit von Fr. 1'000.00 ist hieran anzurechnen.