C. (selig) war folglich bereit, der Beschuldigten eine beträchtliche Geldsumme zukommen zu lassen, ohne hierfür unmittelbar eine Gegenleistung zu erhalten. Nach dem Gesagten ist daher weder ersichtlich, dass die Beschuldigte im vom Beschwerdeführer behaupteten Umfang Geld von C. (selig) erhalten hat, noch, dass allfällige Geldbeträge in einem Austauschverhältnis zu einer allfälligen Arbeitsleistung der Beschuldigten ausbezahlt worden sind, womit auch diesbezüglich ein Schuldspruch ausgeschlossen erscheint und die Nichtanhandnahme folglich nicht zu beanstanden ist.