ausgeführt (E. 3.2 hiervor) – nicht per se zu folgern, dass die Beschuldigte dieses Geld zum Grossteil oder überwiegend als Austausch für eine allfällige Arbeitsleistung erhalten hat. In Bezug auf allfällige Auszahlungen von C. (selig) an die Beschuldigte ist aus den Unterlagen ersichtlich, dass diese – wie ebenfalls bereits ausgeführt – nicht nur als Gegenleistung für eine Arbeitsleistung erfolgten (E. 3.2 hiervor). Diesbezüglich ist insbesondere zu berücksichtigen, dass C. (selig) der Beschuldigten Fr. 150'000.00 "als Schenkung" vermachte (Testament vom 9. März 2020, Beilage 6 zur Strafanzeige vom 20. September 2022).