3.6.2. Vorab liegen keine Hinweise vor, dass die Beschuldigte von C. (selig) Geld im vom Beschwerdeführer behaupteten Umfang erhalten hat (vgl. angefochtene Verfügung, S. 4 Abs. 2; Beschwerde, S. 7. N. 6). Der Beschwerdeführer macht hierzu keine schlüssigen Ausführungen, sondern beschränkt sich darauf, eine auf unsubstantiierten Vermutungen basierende Berechnung aufzustellen (vgl. Beschwerde, S. 7 N. 6; vgl. auch Bezugsübersicht ab 2012 bei der D. [undatiert und ohne Angaben zum Verfasser des Dokuments], Beilage 23 zur Strafanzeige vom 20. September 2022).