Wucher ist die krasse Übervorteilung eines Geschäftspartners (i.w.S.) in Ausnützung seiner Unterlegenheit. Die Leistung des Bewucherten besteht immer in der Gewährung einer vermögenswerten Leistung (BGE 130 IV 106 E. 7.4). Bei Schenkung ist mangels Austausch von Leistung und Gegenleistung Wucher nicht möglich, auch nicht bei wiederholten Zuwendungen (TRECHSEL/CRAMERI, a.a.O., Art. 157 StGB N. 1 und 8; vgl. auch BGE 142 IV 341 E. 2).