146 StGB hat die Beschuldigte daher – ohne näher auf die weiteren Tatbestandselemente eingehen zu müssen – offensichtlich nicht erfüllt. Die Nichtanhandnahme der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau betreffend den Tatbestand des Betrugs ist demnach nicht zu beanstanden. 3.6. 3.6.1. Des Wuchers macht sich schuldig, wer die Zwangslage, die Abhängigkeit, die Unerfahrenheit oder die Schwäche im Urteilsvermögen einer Person dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem anderen für eine Leistung Vermögensvorteile gewähren oder versprechen lässt, die zur Leistung wirtschaftlich in einem offenbaren Missverhältnis stehen (Art. 157 Ziff. 1 StGB).