Vorliegend fehlt es folglich bereits an einer Täuschungshandlung, zumal die Einreichung eines vom Erblasser erstellten Testaments beim Gericht grundsätzlich nicht über dessen Gültigkeit täuscht. Dass C. (selig) selbst über eine Tatsache getäuscht worden wäre, erschliesst sich – wie die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau bereits festgestellt hat (angefochtene Verfügung, S. 3 Abs. 3) – sodann auch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht ansatzweise. Den Tatbestand des Betrugs gemäss Art. 146 StGB hat die Beschuldigte daher – ohne näher auf die weiteren Tatbestandselemente eingehen zu müssen – offensichtlich nicht erfüllt.