Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 7. Aufl. 2023, Art. 556 ZGB N. 8). Die Beschuldigte war daher gemäss Art. 556 Abs. 2 ZGB verpflichtet, das Testament bei der zuständigen Behörde einzureichen. Dieser Pflicht hätte die Beschuldigte auch dann nachzukommen gehabt, wenn sie das Testament – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht (Beschwerde, S. 6 N. 5) – lediglich gefunden und nicht zur Aufbewahrung erhalten hätte (Art. 556 Abs. 1 ZGB). Vorliegend fehlt es folglich bereits an einer Täuschungshandlung, zumal die Einreichung eines vom Erblasser erstellten Testaments beim Gericht grundsätzlich nicht über dessen Gültigkeit täuscht.