Dass die Beschuldigte das Testament vom 9. März 2020 beim Bezirksgericht Lenzburg einreichte (vgl. Schreiben vom 17. Januar 2022, Beilage 7 zur Strafanzeige vom 20. September 2022), vermag kein strafrechtliches Verhalten zu begründen. Jedermann, der eine letztwillige Verfügung in Verwahrung genommen hat, ist verpflichtet, diese der Behörde einzuliefern, sobald er vom Tod des Erblassers Kenntnis erhalten hat (Art. 556 Abs. 1 und 2 ZGB). Verfügungen sind auch dann einzureichen, wenn sie als formungültig, anfechtbar oder nichtig erachtet werden.