Aus dem Rückzug kann dies nicht ohne weiteres geschlossen werden. Den Unterlagen ist insbesondere nicht zu entnehmen, dass das Testament vom 9. März 2020 formgültig für unwirksam erklärt wurde (vgl. Art. 509 ff. ZGB). Dies behauptet auch der Beschwerdeführer nicht. Ob das Testament vom 9. März 2020 gültig ist und dem Willen von C. (selig) im Todeszeitpunkt entsprochen hat, ist primär ohnehin eine zivilrechtliche Frage und für das vorliegende Verfahren nicht entscheidend (vgl. auch angefochtene Verfügung, S. 5 Abs. 3).