Die Ausführung des Beschwerdeführers, dass nur die Beschuldigte das Erstellen des Testaments ermöglicht haben könne (Beschwerde, S. 6 N. 5), lässt in dieser Pauschalität nicht auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten schliessen. Aus den Akten ist ersichtlich, dass C. (selig) den Beschwerdeführer beauftragte, das hinterlegte Testament zurückzuholen (Vollmacht vom 23. Juni 2020, Beilage 15 zur Strafanzeige vom 20. September 2022). Dass das Testament vom 9. März 2020 nicht mehr dem Willen von C. (selig) entsprach, ist indessen lediglich eine Behauptung des Beschwerdeführers (Beschwerde, S. 5 N. 5). Aus dem Rückzug kann dies nicht ohne weiteres geschlossen werden.