3.5.2. Unbegründet ist der Vorwurf des Beschwerdeführers, dass die Beschuldigte durch die Inverkehrsetzung des Testaments auf betrügerische Weise der Erbengemeinschaft C. (selig) und damit auch ihm vorgegaukelt habe, das Testament vom 9. März 2020 von C. (selig) sei nach wie vor von Letzterem gewollt gewesen (vgl. Beschwerde, S. 5 f. N. 5). Wie bereits unter E. 3.4 hiervor ausgeführt, wurde das Testament vom 9. März 2020 von C. (selig) verfasst. Die Ausführung des Beschwerdeführers, dass nur die Beschuldigte das Erstellen des Testaments ermöglicht haben könne (Beschwerde, S. 6 N. 5), lässt in dieser Pauschalität nicht auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten schliessen.