Bei mehrdeutigen Erklärungen ist der Sinn massgebend, den der Empfänger nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr verstehen durfte. Teilwahrheiten sind dann Lügen, wenn der Eindruck erweckt wird, es handle sich um die ganze Wahrheit (TRECHSEL/CRAMERI, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 146 StGB N. 1 ff.).