kunde nicht verfälschen, da sie dadurch nicht abgeändert wird. Den Tatbestand der Urkundenfälschung hat die Beschuldigte folglich offensichtlich nicht erfüllt, weshalb die Nichtanhandnahme diesbezüglich zu Recht erfolgt ist. 3.5. 3.5.1. Des Betrugs macht sich schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt (Art. 146 Abs. 1 StGB).