Die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde und in der Strafanzeige vom 20. September 2022 ausgeführten vagen Sachverhaltsvarianten (Beschwerde, S. 6 N. 5 und Strafanzeige vom 20. September 2022, insbesondere N. 18 f.), ändern an dieser Schlussfolgerung nichts, zumal sich zu deren Stütze ohnehin keinerlei Hinweise aus den Akten ergeben. Selbst wenn jedoch mit dem Beschwerdeführer davon auszugehen wäre (Beschwerde, S. 5 N. 5), dass das Testament vom 9. März 2020 im Todeszeitpunkt nicht mehr dem Willen des Erblassers entsprochen hätte (dazu sogleich, E. 3.5 hiernach), würde dessen blosse "Wiedereinbringung in den Geschäftsverkehr" (vgl. Beschwerde, S. 5 N. 5) die Ur-