3.4.2. Den Akten ist zu entnehmen, dass das Testament vom 9. März 2020 von C. (selig) eigenhändig erstellt worden ist (Beilage 6 zur Strafanzeige vom 20. September 2022). Es liegen – wie bereits von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zutreffend ausgeführt (angefochtene Verfügung, S. 4 Abs. 3) – damit keine Anhaltspunkte vor, dass die Beschuldigte das Testament verfasst oder diese Urkunde abgeändert hätte. Dies wird vom Beschwerdeführer grundsätzlich auch nicht in Abrede gestellt (Beschwerde, S. 5 f. N. 5). Das Testament ist folglich – soweit ersichtlich und vorliegend zu beurteilen – eine echte Urkunde.