Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht ansatzweise auseinander und beschränkt sich darauf, die Vorkommnisse erneut aus seiner Sicht zu schildern (vgl. Beschwerde S. 3 f. N. 4.). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Strafanzeige vom 20. September 2022 behauptete, sich um alle Belange von C. (selig) gekümmert zu haben (Strafanzeige vom 20. September 2022, N. 14 ff. und 24 ff.). Mit Blick auf diese Ausführungen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschuldigte mit der Vermögensverwaltung von C. (selig) beauftragt gewesen sein soll. Die Beschuldigte erfüllt den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung somit eindeutig nicht.