3.2.2.4. Der Beschwerdeführer sieht ferner sinngemäss darin eine Veruntreuung, dass C. (selig) im Zeitraum in welchem die Beschuldigte mit Bankvollmacht die Fr. 16'400.00 abgehoben habe, nicht mehr urteils- und handlungsfähig gewesen sein soll (vgl. Beschwerde, S. 4 N. 4). Mit dieser Begründung verkennt der Beschwerdeführer, dass dies keine strafrechtliche, sondern eine zivilrechtliche Frage ist.