Der Beschwerdeführer hat am 17. Februar 2022 bei der zuständigen Aufsichtsbehörde eine Beschwerde gegen die als Willensvollstreckerin eingesetzte Beschuldigte eingereicht (Entscheid Bezirksgericht Lenzburg, Präsidium des Zivilgerichts vom 14. Juni 2022, S. 1, Beilage 4 zur Beschwerdeantwort vom 2. Dezember 2022). Der Vorschlag der anwaltlich vertretenen Beschuldigten, dass ein schriftlicher Vergleich per Saldo aller Ansprüche (auch bezüglich lebzeitiger Vorgänge) und unter Übernahme des Haftungsrisikos abgeschlossen werden solle (Schreiben vom 3. März 2022, Beilage 46 zur Strafanzeige vom 22. September 2022), ist lediglich als Mittel zur