Der Beschwerdeführer führt mit Beschwerde vom 26. Oktober 2022 sodann selbst aus, es hätte C. (selig) – wenn er denn das Geld nicht selbst verbraucht habe – selbstredend zivilrechtlich zugestanden, der Beschuldigten das Geld zu schenken oder aus anderen rechtlichen Gründen zu geben (vgl. Beschwerde, S. 3 N. 4). Der Beschwerdeführer hat am 17. Februar 2022 bei der zuständigen Aufsichtsbehörde eine Beschwerde gegen die als Willensvollstreckerin eingesetzte Beschuldigte eingereicht (Entscheid Bezirksgericht Lenzburg, Präsidium des Zivilgerichts vom 14. Juni 2022, S. 1, Beilage 4 zur Beschwerdeantwort vom 2. Dezember 2022).