Insbesondere mit Blick auf die mehrfachen, unentgeltlichen Zuwendungen von C. (selig) an die Beschuldige indiziert dies jedoch per se keine unrechtmässige Verwendung der von der Beschuldigten selbst vorgenommenen Kontobezüge. Der Beschwerdeführer führt mit Beschwerde vom 26. Oktober 2022 sodann selbst aus, es hätte C. (selig) – wenn er denn das Geld nicht selbst verbraucht habe – selbstredend zivilrechtlich zugestanden, der Beschuldigten das Geld zu schenken oder aus anderen rechtlichen Gründen zu geben (vgl. Beschwerde, S. 3 N. 4).