erscheint daher – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht (Beschwerde, S.7 N. 6) – plausibel, dass die von der Beschuldigten bezogenen Geldbeträge nicht vollständig für notwendige Lebenshaltungskosten von C. (selig) ausgegeben wurden. Insbesondere mit Blick auf die mehrfachen, unentgeltlichen Zuwendungen von C. (selig) an die Beschuldige indiziert dies jedoch per se keine unrechtmässige Verwendung der von der Beschuldigten selbst vorgenommenen Kontobezüge.