Bei einer langjährigen Vertrauensbeziehung erscheint das Fehlen von Übergabequittungen, welche der Beschwerdeführer zum Beweis verlangt (Beschwerde, S. 4 N. 4), ohnehin nicht aussergewöhnlich. Indessen ist unbestritten, dass die fraglichen Geldbeträge zumindest teilweise für Ausgaben von C. (selig) verwendet wurden (vgl. Beschwerde, S. 7 N. 6: "Geht man […] davon aus, dass C. selig [von den gesamten Barbezügen zwischen 2012 und Februar 2021] jeden Monat für Fr. 500.00 Esswaren kaufte […]."). Aus den Akten ergeben sich zudem klare Hinweise, dass C. (selig) bereit war, der Beschuldigten hohe Beträge ohne Gegenleistung zukommen zu lassen (vgl. Testament vom 9. März 2020;