3.2.2.3. Die Beschuldigte ist sodann im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens nicht verpflichtet, die Übergabe der von ihr bezogenen Gelder an C. (selig) selbst zu beweisen (vgl. Beschwerde, S. 2 "Ad A. Sacherhalt" und S. 3 f. N. 4). Bei einer langjährigen Vertrauensbeziehung erscheint das Fehlen von Übergabequittungen, welche der Beschwerdeführer zum Beweis verlangt (Beschwerde, S. 4 N. 4), ohnehin nicht aussergewöhnlich.