Diese Beträge erscheinen im Vergleich zu den von C. (selig) persönlich getätigten Kontobelastungen nicht übermässig hoch (vgl. Kontaktrapport vom 18. Juni 2020; Entscheid des Bezirksgerichts Lenzburg vom 30. November 2020, S. 3, Beilagen 25 und 32 zur Strafanzeige vom 20. September 2022). Dass C. (selig) mit den Kontobezügen der Beschuldigten nicht einverstanden gewesen bzw. dieses Geld nicht in seinem Sinne verwendet worden wäre, macht der Beschwerdeführer, der C. (selig) wiederholt auf die finanziellen Aspekte seiner Beziehung zur Beschuldigten aufmerksam machte und diesbezüglich auch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde involvierte (vgl. Bei-