eine unrechtmässige Verwendung stattgefunden habe (angefochtene Verfügung, S. 3 Abs. 4) nicht ein (Beschwerde, S. 3 f. N. 4). Die regelmässigen monatlichen Geldbezüge der Beschuldigten im Zeitraum vom 8. Juni 2020 bis am 4. Februar 2021 mittels der von C. (selig) ausgestellten Vollmacht begründen grundsätzlich keinen Anfangsverdacht (vgl. Auszahlungsbelege, Beilage 33 zur Strafanzeige vom 20. September 2022).