Weshalb von der Annahme auszugehen wäre, dass die Beschuldigte selbst in die Kasse von C. (selig) gegriffen und dabei auch noch gleichzeitig die Überforderung eines alten Mannes ausgenutzt habe (Beschwerde, S. 4 N. 4), wird nicht nachvollziehbar dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer geht auf die zutreffenden Erwägungen der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, wonach aus der Behauptung des Beschwerdeführers, dass das Geld offenkundig nicht für Essen ausgegeben worden sei, sich jedenfalls in keiner Art und Weise ableiten liesse, dass -6-