3.2.2.2. Mit der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau kann nicht nur deshalb ein Tatverdacht angenommen werden, weil die Geldbezüge vom Konto des C. (selig) schlicht erfolgten bzw. sich deren Verwendungszweck dem Beschwerdeführer nicht gänzlich erschliesst (vgl. angefochtene Verfügung, S. 3 Abs. 2). Weshalb von der Annahme auszugehen wäre, dass die Beschuldigte selbst in die Kasse von C. (selig) gegriffen und dabei auch noch gleichzeitig die Überforderung eines alten Mannes ausgenutzt habe (Beschwerde, S. 4 N. 4), wird nicht nachvollziehbar dargelegt und ist auch nicht ersichtlich.