138 StGB N. 110). Der Täter muss in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht handeln (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., Art. 138 StGB N. 113). An unrechtmässiger Bereicherungsabsicht kann es fehlen, wenn der Täter sog. Ersatzbereitschaft aufweist, d.h. Ersatzwillen und Ersatzfähigkeit. Der Täter muss mithin zum Zeitpunkt der Tat den Willen haben, fristgerecht Ersatz zu leisten, und darüber hinaus fähig sein, dies zu tun (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., Art. 138 StGB N. 116).