3.2. 3.2.1. Wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet, wird wegen Veruntreuung mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Die Tathandlung besteht in einem Verhalten des Täters, durch welches er -5-