3. 3.1. Der Beschwerdeführer beanstandet die Ausführungen der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau betreffend die von ihm geltend gemachte Nötigung nicht (vgl. angefochtene Verfügung, S. 4 Abs. 4; Beschwerde, S. 7 N. 7). Im Folgenden ist daher lediglich zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau betreffend die der Beschuldigten noch vorgeworfenen Delikte (Veruntreuung, ungetreue Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung, Betrug und Wucher) zu Recht die Nichtanhandnahme verfügte.